|
Definition Werbungskosten |
|
| Werbungskostenrechner Werbungskostenrechner vom MDR Webportal |
| Abgabenrechner Lohnsteuer-Berechnungsprogramm des Bundesministerium der Finanzen |
Steuerklassen-Rechner Berechnen Sie Ihre günstigste Steurklasse |
Gehalts-Rechner Gehaltsabrechnung online |
Abfindungs-Rechner Abzüge für Abfindungen selbst berechnen |
| Umzugskosten-Rechner Damit können Sie Ihre Umzugskosten berechnen |
Nettolohn-Rechner Wollen Sie Ihren Nettolohn wissen |
Reisekosten-Rechner Fahrtkosten, Verpflegungsaufwendungen, Übernachtungen und Auslandsaufenthalte ausrechnen |
Dienstwagen-Rechner Berechnen Sie hier die Besteuerung eines Dienstwagen |
Empfohlene Produkte:
Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind
alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Allgemeine Erläuterungen
Werbungskosten liegen begrifflich nur bei den Überschusseinkünften vor, bei denen die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden; als Betriebsausgaben werden die Kosten bei den Gewinneinkunftsarten definiert.
Demnach entstehen Werbungskosten bei folgenden Einkunftsarten: Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und Sonstigen Einkünften (§§ 22 ff. EStG).
Zur Ermittlung der steuerlich relevanten Einkünfte sind die Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, bei denen sie entstanden sind. Entscheidend dabei ist ein objektiver Zusammenhang mit der Einkunftsart und nicht etwa eine subjektive Notwendigkeit.
Liegen keine oder nur geringe Einnahmen vor (z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Wohnungsleerstand) so ist dennoch (mit Einschränkungen) der Abzug der Werbungskosten zulässig und auch die Entstehung von Verlusten (negative Einkünfte) denkbar. Diese Verluste sind steuermindernd mit positiven Einkünften im gleichen Jahr (vertikaler Verlustausgleich) oder in verschiedenen Jahren (Verlustvortrag und Verlustrücktrag) zu verrechnen.
Der Abzug von Werbungskosten ist keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des sog. objektiven Nettoprinzips, nachdem nur das verfügbare Nettoeinkommen (und nicht die Bruttogröße, die Einnahmen!) der Besteuerung unterworfen werden darf (s. auch Leistungsfähigkeitsprinzip).
Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das deutsche Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor, die auch dann abgezogen werden dürfen, wenn keine Werbungskosten durch Belege nachgewiesen werden können, sog. Werbungskostenpauschbeträge.
Werbungskosten wirken sich steuerlich nur dann aus, wenn
sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € pro Jahr übersteigen. Der
Arbeitnehmerpauschbetrag wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit von Amts wegen von den Einnahmen abgezogen.
Abgrenzungsprobleme
In der Theorie ist es unstrittig, dass vollständig beruflich bedingte Kosten abzugsfähig und vollständig privat bedingte Kosten nicht abzugsfähig sind. Häufig sind die Realitäten des Lebens jedoch nur bedingt in das Steuerrecht übertragbar und dies gilt vor allem für die Trennung von beruflich und privat veranlassten Aufwendungen.
Zum einen spielt die subjektive Anschauung eine erhebliche Rolle (Beispiel: Der schwarze Frack ist aus der Sicht des Kellners eine Arbeitskleidung und aus der Sicht des Theaterbesuchers eine private Abendgarderobe) und zum anderen ist immer die Vorschrift des § 12 EStG zu beachten, nach der die gemischten Aufwendungen (teils beruflich und teils privat) nicht in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Betrag aufzuteilen sind, sondern insgesamt nicht berücksichtigt werden (Beispiel: Die bürgerliche Kleidung eines Angestellten ist, da diese auch privat getragen werden kann, den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und dies auch, wenn der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Bekleidung vorschreibt).
Größte Abgrenzungsschwierigkeiten bilden in
der Praxis das häusliche Arbeitszimmer und die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstelle: Während der Steuerpflichtige bemüht war, den legalen
Spielraum auszunutzen, um mit den Werbungskosten die Steuerbelastung zu drücken,
war das staatliche Interesse, die Durchsetzung von Werbungskosten nicht zu leicht
zu machen. Das führte unter anderem dazu, dass es nur noch unter sehr eingeschränkten
Bedingungen möglich ist, die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
abzusetzen, obwohl diese tatsächlich beruflich veranlasst sein können.
Darüberhinaus planen manche Politiker die Abschaffung oder Einschränkung
der Entfernungspauschale, aber ob die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
ausschließlich beruflich veranlasst sind, ist zumindest nicht zweifelsfrei.
Beispiele für Werbungskosten
Im Bereich der nichtselbständigen Arbeit:
* Kosten für Fahrten von Wohn- zum Arbeitsort (Entfernungspauschale)
* Kosten der doppelten Haushaltführung
* Bewerbungskosten
* Kosten für Arbeits- und Dienstbekleidung. Es ist jedoch zu beachten,
dass Ausgaben für die sog. bürgerliche Kleidung (normaler Anzug, Kostüm
der Sekretärin) nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung
sind. Abzugsfähig ist nur die typische Berufskleidung (Robe des Richters,
Kleidung des Schornsteinfegers, usw.). In letzterem Fall sind nicht nur die
Anschaffungskosten, sondern auch die Auslagen für das Waschen, Reinigen
und Schneidern Werbungskosten des Arbeitnehmers.
* Kosten für Arbeitsmittel (Fachliteratur, Werkzeuge, Bürobedarf)
* Kosten für ein Arbeitszimmer
* Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden (Gewerkschaftsbeitrag)
* Prozesskosten beim Arbeitsgericht
* die berufliche Haftpflichtversicherung
* Kontoführungsgebühren in pauschalierter Höhe (max. 16 €
je Jahr)
Im Bereich der Kapitaleinkünfte:
* Depotführungskosten
Im Bereich der Vermietungseinkünfte:
* Schuldzinsen
* Abschreibungen auf die Herstell- oder Anschaffungskosten des Objektes
* Grundsteuer, Gebäudeversicherungen
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Werbungskosten